Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Art. 3. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden 
Hoheitszeichen diejenigen der Regierung des betreffenden Landes sein. 
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei hinsichtlich dieser Bahnstrecken 
liegt den Landesbehörden ob. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiete sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn 
sowie die Bahnpolizei werden in Gemäßheit der jeweilig gültigen Betriebsordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Königlich Säch- 
sischen Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Art. 4. 
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen an den im Gebiete jeder der beiden 
Territorialregierungen gelegenen Bahnstrecken wird den Wünschen der betreffenden Re- 
gierung thunlichst Rechnung getragen werden. 
Die Feststellung der Bauentwürfe für neue Stationen sowie für alle sonstigen Neu-, 
Erweiterungs= und Ergänzungs-Anlagen soll lediglich der Königlich Sächsischen Regierung 
zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Entwürfe, 
soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brückendurchlässen, Flußkorrekturen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der bau= und sicherheitspolizeilichen 
Prüfung und Genehmigung derselben jeder Landesregierung innerhalb ihres Gebietes 
vorbehalten. 
Die Aufhebung bestehender Stationen oder die Einziehung von Bahnstrecken wird 
nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen werden. 
Art. 5. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutschlands Er- 
weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Hohen Landesregierungen, 
soweit nöthig, die innerhalb ihres Gebietes geltenden Bestimmungen über Enteignung 
von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit setzen. 
Bei Enteignungen werden für die Ermittelung und Feststellung von Entschädigungen 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung gegenüber keine ungünstigeren Be-
	        
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