Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Art. 13. 
Gegenwärtiger Vertrag soll Allerseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Berlin bewirkt 
werden. 
Zur Beglaubigung Dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Leipzig, am 12. November 1895. 
v. Borries. 
  
  
Nr. 29. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum 
Sachsen-Altenburg wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung Altenburg- 
Langenleuba unter dem 12. November 1895 abgeschlossenen Staatsvertrag 
betreffend; 
vom 31. März 1896. 
Nechdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung Altenburg-Langenleuba unter 
dem 12. November 1895 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach 
erfolgter Beiderseitiger Allerhöchster und Höchster Ratifikation in der Anlage unter □ 
— hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 31. März 1896. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und 
der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Müller.
	        
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