Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, 
folgender Vertrag abgeschlossen ist. 
Art. 1. 
Durch den Staatsvertrag vom heutigen Tage ist das Eigenthum der Bahnstrecke 
Zittau-Nikrisch des früheren Berlin-Görlitzer Eisenbahnunternehmens vom Preußischen 
an den Sächsischen Staat abgetreten. Der Königlich Preußischen Regierung verbleibt 
die Landeshoheit auf dem in dem Preußischen Staatsgebiete gelegenen Theil dieser 
Strecke, in welchem demgemäß die Preußischen Hoheitszeichen verbleiben. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren 
Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind, 
untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und betriebsfähigen Zustand der Bahn 
sowie die Bahnpolizei wird in Gemäßheit der jeweilig gültigen Betriebsordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahnordnung für 
deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Sächsischen 
Eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
Art. 2. 
Sächsische Staatsangehörige, welche in dem Preußischen Staatsgebiete stationirt sind, 
erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Bediensteten der im Königreiche Preußen belegenen Eisenbahnstrecke sind rück- 
sichtlich der Disciplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Aufsichts- 
organen der Königlich Sächsischen Staatsregierung, im übrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen Unter- 
beamten innerhalb des Preußischen Staatsgebiets soll auf Angehörige des letzteren vor- 
zugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen 
die Königlich Preußischen Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung 
der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Art. 3. 
Die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife erfolgt durch die Königlich Sächsische 
Regierung. Die Ein= und Ausfahrtszeiten der Sächsischen Züge in Nikrisch und die 
Feststellung der Tarife für Güter, lebende Thiere, Leichen und Fahrzeuge der Station 
Nikrisch unterliegen der Mitwirkung der Königlich Preußischen Verwaltung. 
Art. 4. 
Die gesetzliche Eisenbahnabgabe für die 1, 114 km lange, auf Königlich Preußischem 
Staatsgebiete gelegene Strecke der Linie Zittau-Nikrisch wird dergestalt pauschalirt, daß
	        
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