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Art. 2.
Die Königlich Sächsische Regierung zahlt am 1. April 1896 als Kaufpreis für
die nach Art. 1 in das Eigenthum des Sächsischen Staates übergehende Strecke Zittau-
Nikrisch den Baarbetrag von 3 342 739 , wörtlich:
„drei Millionen dreihundertzweiundvierzig Tausend sieben Hundert neunund-
dreißig Mark.“
Art. 3.
Vorhandene Bestände an Oberbau-, Bau= und Betriebsmaterialien werden auf
Wunsch der Sächsischen Eisenbahnverwaltung gegen Erstattung der Selbstkosten über-
lassen. Soweit dieselben von der Preußischen Staatsbahn zurückgenommen werden, erfolgt
die Verladung und Beförderung vom 1. April 1896 ab nach Nikrisch Sächsischerseits
kostenfrei.
Art. 4.
Das auf der Strecke Zittau-Nikrisch beschäftigte Beamten= und Dienstpersonal zieht
die Preußische Staatseisenbahnverwaltung mit dem Uebergange der Strecke an Sachsen
zurück. Inwieweit einzelne Bedienstete, insbesondere Bahnwärter, in den Königlich
Sächsischen Staatsdienst übergehen, sowie die Regelung der Pensionsverhältnisse dieser
Bediensteten bleibt besonderen Vereinbarungen der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen
vorbehalten.
Art. 5.
Seitens der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Staatsregierung
wird die Genehmigung Ihrer Landesvertretungen sobald als möglich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche Genehmigung
nicht bis zum 1. Juli 1896 erlangt worden ist.
Dresden, den 12. Juni 1895.
So geschehen zu Berlin, den 7. Juni 1895.
Dr. Ritterstädt.
Kirchhoff.
G Lehmann.