Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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83. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Schönheider-Hammer, 
Carlsfeld, 
Forstrevier Carlsfeld 
betroffen. 
Dresden, den 14. April 1896. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 36. Verordnung, 
die Gebühren für Erhebung der Einkommenstener und Besorgung der 
übrigen den Gemeindebehörden bei der Einkommensteuer obliegenden Geschäfte 
in den Jahren 1896 und 1897 betreffend; 
vom 16. April 1896. 
Auf Grund von 8 78 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 wird 
für die Jahre 1896 und 1897 
die Gebühr für Erhebung der Einkommensteuer 
bei einer Ist-Einnahme bis zu 2000 4 
auf 2 Prozent dieser Einnahme, 
bei einer Ist-Einnahme von über 2000.4 
auf 1,8 Prozent dieser Einnahme, mindestens aber auf 40.4; 
sowie 
die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- 
behörden nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes und 
der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden 
Geschäfte 
10“
	        
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