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insbesondere Bauten, gewerblichen Anlagen, gemeinnützigen Unternehmungen des
Staates oder der Gemeinden zu erwarten steht, sind auf Antrag der Betheiligten
mit der Nöthigung zur Zusammenlegung zu verschonen.“
Art. 3.
„Der bei Grundstückszusammenlegungen zuzuziehende Feldmesser wird von
der Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und
Gemeinheitstheilungen nach Gehör der Spezialkommission und der Zusammen-
legungsgenossenschaft bestellt.
Aufgehoben werden die Vorschriften in § 42 Absatz 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1861 verbunden mit § 233 des Gesetzes über Ablösungen und Gemein-
heitstheilungen vom 17. März 1832 (Gesetzsammlung S. 163 flg.) insoweit
sie der vorbefindlichen Bestimmung entgegenstehen."“
Art. 4.
Die Bestimmungen in § 42 Absatz 2 unter a und b des Gesetzes vom 23. Juli 1861
werden zugleich mit der Bekanntmachung vom 1. Mai 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 229)
und der Verordnung vom 12. Januar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 3) durch folgende Be-
stimmungen ersetzt:
„Die Spezialkommissare erhalten, soweit sie nicht Staatsdiener sind, bei
Ausführung der von der Generalkommission ihnen ertheilten Aufträge als Ver-
gütung für ihre Arbeiten und Auslagen:
a) eine Arbeitsvergütung von zwei Mark für jede Arbeitsstunde oder für jede
Stunde der auf Dienstreisen verwendeten Zeit,
b) Reisekosten und Tagegelder gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom
15. März 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 39 flg.) nach der V. Klasse der in § 4
dieses Gesetzes erwähnten Abstufungen, jedoch unter Bemessung des Tage-
geldbetrags auf acht Mark,
c) als Ersatz für Schreibekosten und sonstigen Geschäftsaufwand die in Ab-
schnitt VIII der Taxordnung für ökonomische und sonstige Sachverständige
in Expropriationsangelegenheiten vom 3 1. August 1882 (G.= u. V.-Bl.
S. 225 flg.) angegebenen Vergütungen.“