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amten sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen Offizieren gestattet;
u. s. w. (wie bisher).
860.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu be—
schädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse
anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen
oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
8 74.
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft und findet An-
wendung u. s. w. (wie bisher).
Zu II.
Die Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen
Deutschlands betreffend:
88.
Neigungswechsel.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% 0 (1:200) ist, sofern die Gesammt-
steigung einer derselben mehr als 10 Meter beträgt, eine weniger als 5 % (1:200)
geneigte Strecke von mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung
mitbenutzt werden kann.
l 9.
Entfernung der Gleise.
(3) Auf den Bahnhöfen und Haltestellen sollen die Gleise nicht weniger als
4,500 Meter von Mitte zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen
denen ein Bahnsteig anzulegen ist, eine Entfernung von mindestens 6,000 Meter von
Mitte zu Mitte haben. Beim Umbau von Bahnhöfen und Haltestellen mit geringem
Personenverkehre kann mit Genehmigung der Landes-Aussichtsbehörde von diesen Be-
stimmungen abgewichen werden.
8 11.
Tragfähigkeit des Oberbaues.
Bei Gleisen, die von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberbau mindestens so
stark sein, daß jede Stelle der einzelnen Schiene 8000 Kilogramm rollende Last mit
Sicherheit tragen kann.