Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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§ 12. 
Meldestationen und Ausweichestellen. 
Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahnamts sind telegraphische Meldestationen und an 
eingleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche letztere die größten auf 
der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufnehmen können. Für 
einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine nutzbare Gleislänge von 550 Meter 
zu rechnen u. s. w. 
29. 
Raddruck. 
Bei den Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller Aus- 
nutzung der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstande der Fahrzeuge nicht mehr als 
7000 Kilogramm betragen. Für Personenzug-Lokomotiven, die auf Strecken verkehren 
sollen, deren Oberbau den Anforderungen des § 11 entspricht, kann ein Raddruck von 
höchstens 8000 Kilogramm zugelassen werden. 
8 39. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. 
G) 
a) 2. auch auf die derzeit bereits im Baue oder Betriebe befindlichen Haupteisen- 
bahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach 
dem 1. Juli 1897 einem umfassenderen Umbau unterworfen werden, wobei 
bezüglich der Bestimmung im § 11 jede Erneuerung des Oberbaues der 
Hauptgleise in zusammenhängenden Strecken zu den umfassenderen Umbauten 
zu rechnen ist; 
b) 2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebsmittel der 
Haupteisenbahnen, welche nach dem 1. Juli 1897 eine vollständige Um- 
änderung erleiden; 
Zu III. 
Die Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands be- 
treffend: 
* 44. 
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen, Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen 
sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Be- 
treten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen
	        
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