Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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c) bei einem Gehalt von 62,5 Prozent und darüber Schwefelsäure-Monohydrat 
mindestens auch 
30 Prozent Salpetersäure-Monohydrat 
enthalten sind; 
2. kein Nitroglycerin oder Glycerin vorhanden ist. 
Ausgeschlossen von der Beförderung in schmiedeeisernen Gefäßen ist reine Schwefel- 
säure jedweder Konzentration. 
Dresden, den 11. Mai 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Vodel. Meusel. 
Edelmann. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.