Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 28. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Herzogthum Sachsen-Alten- 
burg wegen anderweiter Regelung der die Meuselwitz-Ronneburger Eisen- 
bahn betreffenden staatsrechtlichen Verhältnisse unter dem 24. Oktober 1896 
abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 23. Mai 1897. 
Naochdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung wegen anderweiter Regelung der die Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn be- 
treffenden staatsrechtlichen Verhältnisse unter dem 24. Oktober 1896 ein Vertrag ab- 
geschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beiderseitiger Allerhöchster und Höchster 
Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 23. Mai 1897. 
Die Ministerien der Finanzen und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
v. Watzdorf. Für den Minister: 
v. Friesen. 
Schubert. 
Nachdem in Gemäßheit von Artikel 13 des Staatsvertrags vom 19. Dezember 1884, 
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Meuselwitz nach Ronneburg betreffend, die 
Königlich Sächsische Regierung von dem ihr zustehenden Rechte, die gedachte, im Eigen— 
thum des Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Staatsfiskus stehende Eisenbahn anzukaufen, 
unter Zustimmung der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung mit der Wirkung 
vom 1. Januar 1895 an Gebrauch gemacht hat und demnach das Eigenthum an dieser 
Eisenbahn und ihren Zubehörungen am bezeichneten Tage auf den Staatsfiskus im 
Königreich Sachsen übergegangen ist, haben behufs anderweiter Regelung der staats— 
rechtlichen Verhältnisse der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn zu Bevollmächtigten 
ernannt 
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