Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 32. Verordnung, 
einige Abänderungen in der Begrenzung der Landtagswahlkreise betreffend; 
vom 15. Juni 1897. 
De- Verzeichniß der den einzelnen Landtagswahlkreisen zugehörigen Orte und Orts- 
theile in Beilage B der Ausführungsverordnung vom 1 0. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. 
S. 152 flg.) wird in folgenden Punkten abgeändert. 
1. 
Vom 1. Juli dieses Jahres ab werden die Gemeinden Pieschen und Trachenberge 
mit Wildem Mann und Hellerhäusern infolge ihrer Vereinigung mit der Stadtgemeinde 
Dresden aus dem 24. ländlichen Wahlkreise ausbezirkt und der Stadt Dresden, und 
zwar dem 4. Dresdner Wahlkreise zugetheilt. 
2. 
Die Gemeinde Zelle scheidet wegen ihrer Einverleibung in die Stadtgemeinde Aue 
aus dem 41. ländlichen Wahlkreise aus und tritt dem 20. städtischen Wahlkreise hinzu. 
Das Rittergut Klösterlein verbleibt beim 41. ländlichen Wahlkreise. 
3. 
Das in Beilage B zur Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896 mit der 
Gemeinde Hauswalde des 7. ländlichen Wahlkreises zusammen aufgeführte Forsthaus 
Luchsenburg (nicht Luxenburg) gehört in Landtagswahlsachen zur Gemeinde Kindisch des 
8. ländlichen Wahlkreises. 
Dresden, am 15. Juni 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Krauß. 
Druck und Verkag der Königl. Hoftuchduuckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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