Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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(DG) für „postlagernd“, 
(PGR) für „postlagernd eingeschrieben“, 
(TMx) für „X Aufschriften“. 
V Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber— 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, 
daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. 
Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in 
Ermangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere 
zweckentsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschens- 
werth, daß dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, 
welche geeignet ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt 
für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung 
der geographischen Lage des Bestimmungsortes ist erforderlich, sofern ein Zweifel über 
die dem Telegramm zu gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlautenden 
Ortsbezeichnungen. 
VI. Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zu- 
lässig. 
VI|I Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig, wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden 
ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte 
abgekürzte Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten 
Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu 
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber 
einer abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, „durch Vermittelung 
von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen. 
VIUl Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus zu 
entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, 
mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet 
worden ist. 
IX Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der Empfänger 
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Aufschrift, zu 
gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an 
Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Komtoir, zu anderen in 
der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im voraus 
zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch
	        
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