Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Tele— 
gramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
x Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforder— 
ungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch 
nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung 
des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beanspruchen. 
XI Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann in 
abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der 
Unterschrift (vergl. unter u#) ist hinter dieselbe zu setzen. 
84. 
1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr er- 
öffneten Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der 
an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Tele- 
graphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der 
Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben 
werden. 
m An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit 
diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen 
ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen 
gestattet werden. 
IVy Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach den dar- 
über erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Land- 
briefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Er- 
hebung. 
85. 
I! Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor- 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile des- 
selben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. 
II. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten bez. der seitens des Aufgebers bezeichneten Tele- 
graphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eil- 
boten. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von 
ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungs- 
orte durch die Post befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung 
1897. 16 
Aufgabe von 
Telegrammen. 
Orte, nach 
welchen 
Telegramme 
gerichtet 
werden können.
	        
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