Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Gebühren für 
gewöhnliche 
Telegramme. 
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h) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Die- 
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in 
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche 
entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden 
(vergl. §8 2 v und 16 . 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte, 
Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher den 
Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzulässige 
Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen Sprachen 
angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein solcher 
Gruppen oder Wörter der Abgangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt 
zwecks Berechnung der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese 
Gruppen oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegenwärtigen 
Paragraphen. 
I!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
88. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
Il Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann 
von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben 
werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von 
ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. 
Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten 
Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Er- 
hebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet. 
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
	        
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