Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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V Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8 13. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind 
ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf 
telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. 
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen- 
stationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder „(IB)“ auszu- 
drücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der 
Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrags der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem 
(vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben 
und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß 
der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
14. 
I Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(FS) “ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird. 
Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(F8)“ kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander 
an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
AB Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste 
Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in 
Telegraphische 
Post- 
anweisungen. 
Nachsendung 
von 
Telegrammen.
	        
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