Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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II. Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, 
so darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es 
sei denn, daß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch 
den vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Auf- 
schriften mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
IV Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, 
wobei alle Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungs- 
gebühr werden daneben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede 
weitere Ausfertigung 40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese 
Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um 
je 40 Pfennig. Für dringende Telegramme beträgt die Vervielfältigungsgebühr 
80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wörtern. In der Berechnung der Vervielfältig- 
ungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der 
Aufschrift, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift besonders festgestellt. 
V Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach 
§22 eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende Betrag 
für jede Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr durch die Zahl 
der Vervielfältigungen, wobei das Telegramm selbst gleichfalls als eine solche zählt. 
8 16. 
I! Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen 
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen 
des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als 
chiffrirte Telegramme behandelt. 
. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer 
den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität 
des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen 
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen 
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Be- 
zahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Tele- 
graphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für 
die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Tele- 
gramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage (den Tag der Ausgabe nicht mit- 
gerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
IV Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen= 
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Tele- 
1897. 17 
See- 
telegramme.
	        
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