Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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gramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren 
hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Tele— 
gramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme 
vom Empfänger erhoben. 
§ 17. 
Weiter- 1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er- 
beförderung. folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder 
durch Post und Eilboten. 
II Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem 
gebührenpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. 8 3 1y). 
III Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist, 
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch 
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu be- 
zahlen. 
IV Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter 1) oder vom Empfänger 
(vergl. § 1 4 1V) verlangt worden ist, 
ub) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, 
also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts- 
anstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe 
zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche 
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Er- 
hebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben 
werden. 
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen= 
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber 
hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der 
über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere 
Gebühr von 40 Pfennig für die Weiterbeförderung erhoben.
	        
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