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gramm. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren
hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Tele—
gramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme
vom Empfänger erhoben.
§ 17.
Weiter- 1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus er-
beförderung. folgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder
durch Post und Eilboten.
II Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem
gebührenpflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. 8 3 1y).
III Die Ankunfts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art zu be-
zahlen.
IV Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter 1) oder vom Empfänger
(vergl. § 1 4 1V) verlangt worden ist,
ub) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen,
also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunfts-
anstalt ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe
zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen,
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur Er-
hebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben
werden.
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen=
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber
hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der
über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere
Gebühr von 40 Pfennig für die Weiterbeförderung erhoben.