Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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VI. Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Auf- 
geber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vor- 
ausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ 
oder „(Xh)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im weiteren steht es dem Aufgeber 
eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für 
das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im voraus bei der Aufgabe 
des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle 
vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder 
„(RNP)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die 
Zahlung verweigert, vom Aufgeber eingezogen. 
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter VI# gleichmäßig 
Anwendung. Werden im übrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich= 
zeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im voraus bezahlt ist, 
und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das erwachsene Boten- 
lohn, abzüglich der im voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf etwa gleich- 
zeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im voraus bezahlte Bestellgebühr 
bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em- 
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch 
Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Ab- 
holung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Ein- 
richtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
18. 
I Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zu 
entrichten. 
Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den 
Ausnahmefällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14, 
b) für die Seetelegramme im § 16, 
c) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17 
vorgesehen sind. 
17“ 
Erhebung der 
Gebühren.
	        
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