Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Zurückziehung 
und 
Unterdrückung 
von 
Telegrammen. 
— 114 — 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrags aus— 
gehändigt. 
Im Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werth- 
zeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats- 
telegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu 
ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs- 
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß 
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr 
von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen 
Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
19. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurück- 
gezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in 
einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden 
dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Ab- 
telegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; 
vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. 
werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht aus- 
geführt worden ist. 
Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im § 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Tele- 
gramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber 
mittels unfrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische 
Auskunft, so hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort vorauszubezahlen. Die 
erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt 
wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antrag- 
steller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter 
auszuweisen.
	        
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