Unbestellbare
Telegramme.
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bez. „telegraphenlagernd“ oder „(TR)“ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmäch—
tigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung
„bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter
abgegeben.
VIII. Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofs mit dem Ersuchen
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines
solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benach-
richtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt
nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im übrigen wird das
Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.
X Ist weder der Empfänger noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurück-
zulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu be-
stellen“ oder „(M)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeich-
nete Empfänger selbst nicht angetroffen wird.
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der
letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den
Namen des Empfängers beizufügen.
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
§ 21.
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Ver-
anlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Tele-
gramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt:
dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der
Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein be-