Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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zahltes Telegramm in Form einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen, be— 
richtigen oder bestätigen. 
Q Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur An— 
stalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs 
Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird 
solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Be- 
zeichnung: „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd"“ tragen. 
8 22. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme Erstattung und 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und Kannchahun . 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten. 
II Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
à) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen= 
betriebes nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen- 
betriebes nicht innerhalb 2 4 Stunden oder später angekommen ist, als es mit 
der Post (als Eilbrief) angekommen wäre; 
c) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches infolge von 
Irrthümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen 
können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt 
worden sind (vergl. § 23 u; 
d) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden 
ist (z. B. für Vergleichung): 
e) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch 
einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt. 
Il Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und 
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat 
erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes inner- 
halb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
	        
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