Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Berichtigungs- 
telegramme. 
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Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine 
Beschwerdegebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der 
Erstattungsantrag sich als begründet erweist. 
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren 
der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind, und auf 
die Gebühren der im § 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher 
Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener 
Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
VI Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom 
Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, 
sei es, daß er nicht aufgefunden worden war —, hat der Absender auf Verlangen nach- 
zuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
I. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch 
nur auf seinen Antrag erstattet. 
8 23. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung 
begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht 
einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, 
auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen 
zu demselben geben. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, 
welches sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs- oder Ur— 
sprungsanstalt oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder theilweise wiederholen 
lassen. Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort ge— 
wünscht wird. 
u1 Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung von 
bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso 
alle übrigen, solche Telegramme betreffenden Mittheilungen, dürfen, wenn sie für eine 
Telegraphenanstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Auf— 
geber oder Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
III. Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten 
Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ursprungs- 
telegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden 
sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem Verlangen
	        
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