Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die 
Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß 
mindestens entweder mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine 
halbstündige, oder mittags eine einundeinhalbstündige Pause gewährt werden. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem 
Werkstattbetrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann 
gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebs, in welchen jugendliche 
Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der 
Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unver— 
hältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (8 3 der Verordnung). 
III. In dergleichen Werkstätten dürfen Arbeiterinnen nicht in der Nachtzeit von acht- 
einhalb Uhr abends bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabende sowie an Vor- 
abenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf 
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden nicht 
überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines 
approbirten Arztes dies für zulässig erklärt (§ 4 der Verordnung). 
IV. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde unter Angabe der 
Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß 
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und 
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den 
betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen Auszug aus den Bestimm- 
ungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 enthält (§ 5 der Verordnung).
	        
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