— 125 —
Nr. 40. Verordnung,
die Führung der von ausländischen Universitäten verliehenen Würden
im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 14. Juli 1897.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet:
Die Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an
Königlich Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend, vom 27. Dezember
1878 (G.= u. V.-Bl. von 1879 S. 1) leidet künftig auch auf diejenigen akademischen
Würden Anwendung, welche von Universitäten außerhalb des Deutschen Reiches an nicht-
sächsische Reichsangehörige oder Ausländer, die sich im Königreiche Sachsen auphalten,
verliehen werden oder verliehen worden sind, es sei denn, daß der hiesige Aufenthalt
dieser Personen nur ein vorübergehender ist oder im amtlichen Auftrage stattfindet und
in beiden Fällen keinerlei Erwerbszweck verfolgt.
In den zuletzt gedachten Ausnahmefällen genügt es, wenn die betreffenden Personen
nach dem Rechte ihres Heimathstaates zur Führung der akademischen Würde berechtigt sind.
Personen, die sich bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Königreiche Sachsen auf-
halten, haben die danach erforderliche Genehmigung des Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts bis zum Anfang des Jahres 1898 einzuholen.
Dresden, den 14. Juli 1897.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Waentig.
Götz.
Nr. 41. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn
Cranzahl-Oberwiesenthal betreffend;
vom 15. Juli 1897.
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Nebeneisenbahn von Cran-
zahl nach Oberwiesenthal
19“