Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 40. Verordnung, 
die Führung der von ausländischen Universitäten verliehenen Würden 
im Königreiche Sachsen betreffend; 
vom 14. Juli 1897. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch verordnet: 
Die Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an 
Königlich Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend, vom 27. Dezember 
1878 (G.= u. V.-Bl. von 1879 S. 1) leidet künftig auch auf diejenigen akademischen 
Würden Anwendung, welche von Universitäten außerhalb des Deutschen Reiches an nicht- 
sächsische Reichsangehörige oder Ausländer, die sich im Königreiche Sachsen auphalten, 
verliehen werden oder verliehen worden sind, es sei denn, daß der hiesige Aufenthalt 
dieser Personen nur ein vorübergehender ist oder im amtlichen Auftrage stattfindet und 
in beiden Fällen keinerlei Erwerbszweck verfolgt. 
In den zuletzt gedachten Ausnahmefällen genügt es, wenn die betreffenden Personen 
nach dem Rechte ihres Heimathstaates zur Führung der akademischen Würde berechtigt sind. 
Personen, die sich bei Erlaß dieser Verordnung bereits im Königreiche Sachsen auf- 
halten, haben die danach erforderliche Genehmigung des Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts bis zum Anfang des Jahres 1898 einzuholen. 
Dresden, den 14. Juli 1897. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Götz. 
  
Nr. 41. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebs auf der schmalspurigen Nebeneisenbahn 
Cranzahl-Oberwiesenthal betreffend; 
vom 15. Juli 1897. 
Das Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Nebeneisenbahn von Cran- 
zahl nach Oberwiesenthal 
19“
	        
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