Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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am 20. Juli 1897 
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. 
Die Leitung des Betriebs auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die Ge— 
neraldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne bekannt 
machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regel— 
ung der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem Kommissar 
für Staatseisenbahnbau Finanzrath Klinger in Dresden. 
Dresden, am 15. Juli 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Strobelt. 
  
Nr. 42. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Grimma betreffend; 
vom 27. Juli 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Stadtgemeinde 
Grimma beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden seiten des letzteren unkünd— 
baren Schuldscheinen in Abschnitten von 1000, 500 und 300 Mark behufs Aufnahme 
einer mit 3 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
1 200 000 Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 10x40 des Bür- 
gerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 27. Juli 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Merz. Dr. Barchewitz. 
Münckner.
	        
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