Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 43. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Plauen betreffend; 
vom 30. Juli 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Stadtgemeinde 
Plauen beschlossenen Ausgabe von Schuldscheinen in Abschnitten zu 5000, 2000, 1000 
und 500 Mark, welche auf den Inhaber lauten und seiten des letzteren unkündbar sind, 
zum Zwecke der Aufnahme einer mit 3 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen 
Anleihe von 
10 000 000 Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt. 
Dresden, am 30. Juli 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Merz. Dr. Barchewitz. 
Münckner. 
  
Nr. 44. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs 
Hohenstein-Ernstthal betreffend; 
vom 3. August 1897. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebs auf der Staatseisenbahnlinie 
Dresden-Werdau macht sich eine Erweiterung des Bahnhofs Hohenstein-Ernstthal 
erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land nicht allenthalben im Wege freihändigen Erwerbs zu 
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern 
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an- 
durch verordnet, wie folgt:
	        
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