Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 53. Verordnung, 
die Abgabe von Schilddrüsen-Präparaten betreffend; 
vom 22. September 1897. 
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 19. August dieses Jahres (R.-G.-Bl. 
S. 707) die Schilddrüsen-Präparate denjenigen Drogen und chemischen Präparaten zu- 
getheilt worden sind, welche nur in Apotheken feilgehalten oder verkauft werden dürfen, 
wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
Zu denjenigen Drogen und Präparaten, welche nach der Verordnung vom 
5. Juni 1896 (G. u. V.-Bl. S. 103) nur auf schriftliche, mit Datum und 
Unterschrift versehene Anweisung (Recept) eines Arztes, Zahnarztes oder Thier- 
arztes als Heilmittel an das Publikum abgegeben werden dürfen, treten 
Thyreoideae praeparata — Schilddrüsen-Präparate — 
hinzu. Der Handverkauf derselben ist hiernach untersagt; es leiden auf dieselben 
die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Juni 1896 allenthalben sinngemäß 
Anwendung. 
Dresden, den 22. September 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
Nr. 54. Bekanntmachung, 
Wegfall der Stelle eines Transport-Direktors und Titel und Rang 
des Vorstandes der Transport-Oberinspektion bei der Staatseisenbahn= 
verwaltung betreffend; 
vom 25. September 1897. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist die in der Hofrangordnung 
in IV. Klasse unter Nr. 13 eingereihte Stelle eines Transport-Direktors in Wegfall 
gekommen, dafür aber die Stelle eines Vorstandes der Transport-Oberinspektion bei der 
Staatseisenbahnverwaltung, welche zeither der Transport-Direftor bekleidet hat, künftig
	        
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