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Gesetz- und Verordnungöblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1897.
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Inhalt: Nr. 62. VBerordnung, die abgekürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte betr. S. 151. —
Nr. 63. Verordnung, Befugnißertheilung zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen betr.
S. 152. — Nr. 64. Verordnung, das Hebammenwesen betr. S. 152. — Nr. 65. Verordnung, die
öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln betr. S. 165. — Nr. 66. Bekanntmachung, eine Anleihe der
Stadtgemeinde Riesa betr. S. 165. — Nr. 67. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Limbach —
Wüstenbrander Eisenbahn betr. S. 166.
Nr. 62. Verordnung,
die abgekürzten Bezeichnungen der Maaße und Gewichte betreffend;
vom 6. November 1897.
Im Anschlusse an die Verordnung vom 12. November 1877, die abgekürzten Bezeich-
nungen der Maaße und Gewichte betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 333), wird auf Grund
eines Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs andurch verordnet, daß im amt-
lichen Verkehre sowie bei dem Unterrichte in den öffentlichen Lehranstalten als Bezeich-
nung für 100 kg das Wort „Doppelzentner“ mit der Abkürzung „d“ in Anwendung
zu bringen ist.
Dresden, den 6. November 1897.
Sämmtliche Ministerien.
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz.
v. Seydewitz. v. Watzdorf.
Meister.
Ausgegeben zu Dresden den 4. Dezember 1897. 26