Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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bei Augenentzündung der Neugeborenen") sich befinde, und wenn dies der Fall, davon 
der Verwaltungsbehörde, welche die Verpflichtung der Hebammen vorzunehmen hat, 
Anzeige zu machen. 
& 7. Jeder Hebamme ist ein besonderer Bezirk anzuweisen, welchem sie zunächst 
ihre Kräfte zu widmen hat; sie ist aber, soweit es ohne Vernachlässigung ihres Bezirks 
geschehen kann, nicht behindert, auch außerhalb desselben die Hebammenpraxis auszu- 
üben — vergl. jedoch Verordnung vom 13. Juni 1832 und oben § 4 —. 
Die Anstellung mehrerer Hebammen für einen und denselben Bezirk ist zulässig. 
Die Bildung der Hebammenbezirke und die Bestimmung des Wohnsitzes der Heb- 
ammen — vergl. § 6 der Hebammenordnung — gehört, soweit es sich um Städte mit 
Revidirter Städteordnung handelt, zur Zuständigkeit der Stadträthe, soweit aber kleine 
und mittlere Städte und das platte Land in Betracht kommen, zur Zuständigkeit der 
Amtshauptmannschaften. 
Diese Behörden haben hierbei stets im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte zu 
handeln und den Wünschen der betreffenden Gemeinden, beziehentlich Gutsbezirke thunlichst 
Rechnung zu tragen. 
8. Die Annahme der Hebammen — d. i. die Wahl einer bestimmten Perfön= 
lichkeit — steht den Gemeindevertretungen, beziehentlich Gutsherrschaften zu — vergl. 
insbesondere § 69 der Revidirten Landgemeindeordnung und § 25 der Kompetenz-Ver- 
ordnung vom 22. August 1874 —. 
Erfolgt bei zusammengesetzten Hebammenbezirken über die anzunehmende Persönlich- 
keit keine Einigung, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. 
9. Die Anstellung und Verpflichtung der Hebammen gehört zur Zuständig- 
keit der Amtshauptmannschaften, beziehentlich soweit es sich um Städte mit Revidirter 
Städteordnung handelt, der Stadträthe. 
Die Anstellung erfolgt, soweit nicht ortsstatutarisch oder im einzelnen Falle durch 
ausdrückliche Vereinbarung etwas anderes festgesetzt ist, im Zweifel gegen beiderseits frei- 
stehende einvierteljährliche Aufkündigung. Zuständig zur Kündigung ist die Anstellungs- 
behörde, welche sich vorher mit dem Bezirksarzte zu vernehmen hat. 
Gegen die ausgesprochene Kündigung stehen der betreffenden Hebamme die geordneten 
Rechtsmittel zu. 
# 10. Bei Säumigkeit in der Annahme der Hebammen seiten der Gemeinden 
und Gutsherrschaften — vergl. § 8 — hat die Anstellungsbehörde im Einvernehmen 
mit dem Bezirksarzte die etwa erledigte Stelle ohne weiteres zu besetzen. 
––.. — 
  
*) Z. Z. zu beziehen aus der Buchdruckerei von F. Lommatzsch (A. Schröer), Dresden, Zahnsgasse.
	        
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