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11. Die Verpflichtung der Hebammen hat nach der unter 4 beigefügten Eides-
formel zu erfolgen.
Zur Verpflichtung darf nicht eher verschritten werden, als bis der Nachweis erbracht
ist, daß die zu verpflichtende Person im Besitze der in § 6 gedachten Gegenstände sich
befinde.
Der Bezirksarzt hat das Recht, der Verpflichtung beizuwohnen und ist zu derselben
seiten der Anstellungsbehörde rechtzeitig einzuladen.
Vor der Verpflichtung ist ausdrücklich festzustellen, unter welchen Bedingungen die
Anstellung der betreffenden Hebamme erfolgt.
* 12. Von der erfolgten Anstellung und Verpflichtung ist den zum Hebammenbezirk
gehörigen Gemeinden und Gutsherrschaften, sowie den für den Hebammenbezirk zuständigen
Pfarr= und Standesämtern Mittheilung zu machen.
13. Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen
in Gemäßheit von § 19 des Mandats vom 2. April 1818 sorgfältig zu wachen und zu
dem Ende über deren Thätigkeit von Zeit zu Zeit Erkundigungen einzuziehen, sich auch
bei Anwesenheit in deren Wohnorte oder bei sonst sich darbietender Gelegenheit die Heb-
ammengeräthe vorzeigen zu lassen und auf ihren guten Zustand zu prüfen.
Wo sie es den gemachten Beobachtungen zufolge für angemessen erachten, haben sie
sich durch eine Prüfung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Kenntnissen nicht
zurückgegangen sind.
Insbesondere haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen die Geburtstabellen
rechtzeitig vorlegen und ordnungsgemäß führen.
Ueber die erfolgte Durchsicht der Geburtstabellen ist auf letzteren seiten des Bezirks-
arztes ein Vermerk zu machen.
& 14. Wegen der für ihren Dienst erforderlichen Formulare haben sich die Heb-
ammen an die Bezirksärzte zu wenden — vergl. Verordnung vom 27. Jannar 1871
(G.= u. V.-Bl. S. 32) —.
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die Hebammenordnung und die sonstigen dienst-
lichen Vorschriften, wie überhaupt ungehöriges Verhalten im Dienste sind an den Heb-
ammen, insoweit aus ihrer Handlungsweise nicht ein anderwärts geregeltes Strafverfahren
gegen sie begründet erscheint, im Disziplinarwege mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder
mit Haft bis zu 6 Wochen, eventuell mit Enthebung vom Dienste zu ahnden.
Enthebung vom Dienste kann auch dann verfügt werden, wenn ein anderwärts ge-
regeltes Strafverfahren begründet erscheint.