Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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11. Die Verpflichtung der Hebammen hat nach der unter 4 beigefügten Eides- 
formel zu erfolgen. 
Zur Verpflichtung darf nicht eher verschritten werden, als bis der Nachweis erbracht 
ist, daß die zu verpflichtende Person im Besitze der in § 6 gedachten Gegenstände sich 
befinde. 
Der Bezirksarzt hat das Recht, der Verpflichtung beizuwohnen und ist zu derselben 
seiten der Anstellungsbehörde rechtzeitig einzuladen. 
Vor der Verpflichtung ist ausdrücklich festzustellen, unter welchen Bedingungen die 
Anstellung der betreffenden Hebamme erfolgt. 
* 12. Von der erfolgten Anstellung und Verpflichtung ist den zum Hebammenbezirk 
gehörigen Gemeinden und Gutsherrschaften, sowie den für den Hebammenbezirk zuständigen 
Pfarr= und Standesämtern Mittheilung zu machen. 
13. Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen 
in Gemäßheit von § 19 des Mandats vom 2. April 1818 sorgfältig zu wachen und zu 
dem Ende über deren Thätigkeit von Zeit zu Zeit Erkundigungen einzuziehen, sich auch 
bei Anwesenheit in deren Wohnorte oder bei sonst sich darbietender Gelegenheit die Heb- 
ammengeräthe vorzeigen zu lassen und auf ihren guten Zustand zu prüfen. 
Wo sie es den gemachten Beobachtungen zufolge für angemessen erachten, haben sie 
sich durch eine Prüfung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Kenntnissen nicht 
zurückgegangen sind. 
Insbesondere haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen die Geburtstabellen 
rechtzeitig vorlegen und ordnungsgemäß führen. 
Ueber die erfolgte Durchsicht der Geburtstabellen ist auf letzteren seiten des Bezirks- 
arztes ein Vermerk zu machen. 
& 14. Wegen der für ihren Dienst erforderlichen Formulare haben sich die Heb- 
ammen an die Bezirksärzte zu wenden — vergl. Verordnung vom 27. Jannar 1871 
(G.= u. V.-Bl. S. 32) —. 
§ 15. Zuwiderhandlungen gegen die Hebammenordnung und die sonstigen dienst- 
lichen Vorschriften, wie überhaupt ungehöriges Verhalten im Dienste sind an den Heb- 
ammen, insoweit aus ihrer Handlungsweise nicht ein anderwärts geregeltes Strafverfahren 
gegen sie begründet erscheint, im Disziplinarwege mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder 
mit Haft bis zu 6 Wochen, eventuell mit Enthebung vom Dienste zu ahnden. 
Enthebung vom Dienste kann auch dann verfügt werden, wenn ein anderwärts ge- 
regeltes Strafverfahren begründet erscheint.
	        
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