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Nr. 69. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle
Wahren betreffend;
vom 30. November 1897.
Aus Anlaß der mit Genehmigung der Königlich Sächsischen Staatsregierung von der
Königlich Preußischen Staatseisenbahnverwaltung geplanten Einrichtung der an der
Eisenbahnlinie Leipzig — Magdeburg gelegenen Haltestelle Wahren für den Güterverkehr
macht sich eine Erweiterung dieser Anlage erforderlich. Da das hierzu benöthigte Land
nicht allenthalben zu annehmbaren Bedingungen im Wege freien Erwerbs zu erlangen
gewesen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) an-
durch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maß-
gabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung
der Haltestelle Wahren in Anwendung zu bringen.
#&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Vorschriften nachzugehen, welche in der Vollziehungsver-
ordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Wahren
betroffen.
Dresden, am 30. November 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.