Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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b) aus der zweiten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der vorsitzende Direktor des Landwirth- der Privatus May in Polenz, 
schaftlichen Kreditvereins im Königreiche 
Sachsen, Hofrath Dr. jur. Mehnert 
auf Medingen, 
der Gutsbesitzer, Geheimer Oekonomierath der Direktor des Landwirthschaftlichen 
Dr. phil. Uhlemann in Görlitz, Kreditvereins im Königreiche Sachsen, 
Oekonomierath Kökert 
in Plauen b. Dresden, 
der Vorsitzende der Handelskammer zu der Rechtsanwalt, Justizrath Opitz 
Plauen, Geheimer Kommerzienrath auf Treuen, oberen Theiles. 
Georgi in Mylau; 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Hofrath Dr. jur. Mehnert 
zum Vorsitzenden und den Landgerichtspräsidenten a. D. Geheimen Justizrath Wehinger 
zu dessen Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Errichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, 
des Rechnungsraths Friedrich Ottmar Dittrich 
ist keine Aenderung eingetreten. 
Dresden, den 8. Dezember 1897. 
Finanz-Ministerium. 
Vv. Watzd orf. L 
Wunderlich.
	        
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