Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1897. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf der Waldheim-Kriebethaler Eisenbahn betr. S. 1. 
— Nr. 2. Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betr. S. 2. — Nr. 3. Verordnung, 
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitaxe betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Ge- 
nossenschaft für Berichtigung der Elster in Plauen i. V. betr. S. 4. — Nr. 5. Bekanntmachung, die 
Ernennung von Kommissaren für den Staatseisenbahnbau betr. S. 4. — Nr. 6. Bekanntmachung, die 
Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1897 betr. S. 6. — Nr. 7. Verordnung, 
die Abänderung des Gebühren-Tarifs für die Nachaichungen betr. S. 7. — Nr. 8. Kirchengesetz, die 
Verwaltung von Grundstücken geistlicher Lehne im Falle der Verpachtung betr. S. 8. — Nr. 9. 1— Aus- 
führungsverordnung hierzu. S. 10. 
Nr. 1. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn 
Waldheim-Kriebethal betreffend; 
vom 11. Dezember 1896. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, auf der normalspurigen Nebeneisenbahn von 
Waldheim nach Kriebethal 
am 15. Dezember 1896 
den allgemeinen Güterverkehr zu eröffnen. 
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife bekannt machen wird:; 
dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die Regelung der Besitz- 
verhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem Kommissar für Staats- 
eisenbahnbau, Finanzrath Dr. Schelcher in Dresden. 
Dresden, am 11. Dezember 1896. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Strobelt. 
Ausgegeben zu Dresden den 23. Januar 1897. 1 
 
	        
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