Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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bare Münze angesehen worden ist, und die Preise der Lebens= und anderer Bedürfnisse 
in Kauf und Verkauf und andern Verhälenissen sich darnach schon regulirt haben, daher 
bei jener Umrechnung von einem etwanigen Agioaufschlag von 23 p. Ct. abzusehen, son- 
dern nur die Reduction von Duodecimal= auf Decimalmünze zu beobachten ist. Wegen 
der Wege= und Brückengelder ergehr besondere Anordnung. 
§ 3. All directe und indirecke communliche Abgaben und Leistungen, sowie alle 
sonst in Localstatuten und andern örtlichen Reglements und Ordnungen vorkommenden 
Geldsätze, Bürgerrechtsgelder, Gebühren wegen vorbehaltenen Bürgerrechts, Ordnungs- 
strafen, Armencassen= oder sonstige zu örtlichen Polizeibedürfnissen bestimmte Geldbeiträge 
sind vom 1sten Januar 1841 an, nach dem bisherigen Nominalbetrage im 14 Thaler- 
fuße zu leisten. Inwiefern aber bei der Umrechnung in Decimalmünze ebenfalls Sätze 
unter oder über einem halben Neugroschen sich ergeben, bleibe die elwanige Abrundung 
solcher Spitzen dem Beschlusse der Localbehörden, welche sonst über dergleichen Gemeinde- 
lasten zu verfügen haben und bei entstehenden Differenzen der Entscheidung der Kreisdi- 
rectionen überlassen. Unter dieser Vorschrift sind jedoch, wie sich gesetzlich von selbst ver- 
steht, alle auf Privatrechtstiteln beruhenden Befugnißabgaben an Communcassen nicht 
mit begriffen, indem es in deren Betreff bei den Vorschrifften § 3 und 15 des Gesetzes 
vom 21fsten Juli d. J. lediglich bewender. 
#& 4. Die in den Specialinnungsartikeln geordneten Beiträge und Leistungen zu den 
Innungscassen für das Aufdingen, Lossprechen, Meisterrecht und so weiter, ingleichen 
die in den gedachten Artikeln festgesetzten Ordnungsstrafen, sind ebenfalls vom 1sten Ja- 
nuar 1841 an nach dem betreffenden Orts ausgedrückten Nominalwerthe im 14 Thaler- 
fuße zu leisten, wenn auch der 20 Guldenfuß eneweder ausdrücklich dafür vorgeschrieben, 
oder die Jahlungen bieher erweislich in demselben geleistet worden sind. 
Die Umrechnung der einzelnen Geldsätze in Decimalmünze ist zwar nach der Reduc- 
tionstabelle sub B. zu bewerkstelligen, es bleibt jedoch den Innungen überlassen, wegen 
der Abrundung der sich herausstellenden, ungleichen, in ganzen und halben Neugroschen 
nicht aufgehenden Beträge, mie Genehmigung der ihnen zunächst vorgesetzten Behörden, 
Beschluß zu fassen. 
§ 5. Dasselbe gilt von den bei öffentlichen Kranken= Armen-Waisenhäusern, 
Hospitälern und andern ähnlichen Anstalten üblichen Aufnahmegeldern und fixirten Bei- 
trägen, ebenfalls unter Vorbehalt ähnlicher Beschlußnahme der Administrationen unter 
Genehmigung der ihnen vorgesetzten Behörden. 
## 6. Bei denjenigen Spar= und Leihcassen, welche nach ihren consirmirten Sta- 
tucen bisher im 20 Guldenfuße gerechnet haben, sind die laufenden Conti durchgängig in 
den 14 Thalerfuß und in das Decimalsystem überzutragen und in denselben von nun an
	        
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