Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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soweit  dergleichen  Abgaben  nicht  uͤberhaupt  nach  der  Bestimmung  des  Art.  8,  Nr.  6.
unzulaͤssig  sind.
Art.  10.

Chaussée-Gelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso  Pflaster-,
Damm-,  Brücken=  und  Fähr-Gelder,  oder  unter  welchem  anderen  Namen  dergleichen
Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Erhebung  für  Rechnung  des  Staats  oder
eines  Privatberechtigten,  namentlich  einer  Commune,  geschieht,  sollen  sowohl  auf  Chausséen,
als  auch  auf  allen  unchaussirten  Land=  und  Heerstraßen  nur  in  dem  Betrage  beibebalten
  oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und
Unterhaltungs-Kosten  angemessen  sind.

Das  dermalen  in  Preußen  nach  dem  allgemeinen  Tarif  vom  Jahre  1828  bestehende
Chausscegeld  soll  als  der  höchste  Saß  angesehen,  und  hinfüro  in  keinem  der  kontrahirenden
  Staaten  überschritten  werden.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr=  und  Pflaster-Geldern  sollen  auf  chaussirten
Straßen,  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Grundsaße  gemäß  aufgehoben,
und  die  Orts-Pflaster  den  Chaussée-Strecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon
nur  die  Chaussée-Gelder  nach  dem  allgemeinen  Tarif  zur  Erhebung  kommen.

Art.  11.

Die  freie  Stadt  Frankfurt  wird  dahin  mitwirken,  daß  in  allen  Ländern  der
kontrahirenden  Regierungen  ein  gleiches  Münz-,  Maß=  und  Gewichts-System  in
Anwendung  komme,  und  an  den  hierüber  einzuleitenden  Unterhandlungen  Theil
nehmen.

Dieselbe  tritt  der  zwischen  den  Vereinsgliedern  bereits  bestehenden  Uebereinkunft
bei,  wonach  der  Großherzoglich  Hessische  Centner  als  Einheit  für  das  gemeinschaftliche
Zollgewicht  angenommen  worden  ist.

Es  wird  hiernach  schon  von  Ausführung  des  Vertrages  ab  die  Abwägung  der
Waaren  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  nach  diesem  Zoll,Centner,  die  Zoll-Entrichtung
aber  nach  dem  vier  und  zwanzig  Gulden  Fuße  erfolgen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maße  zu  verzollenden
Gegenstände  wird  daselbst  im  bisherigen  gesetzlichen  Maße  so  lange  geschehen,  bis
man  über  ein  gemeinschaftliches  Maß  ebenfalls  übereingekommen  seyn  wird.  Der