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zur Rückzahlung des Restes ihrer Anleihe vom 12. Mai 1887 bestimmt ist, auf An—
suchen zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 4 vom Hundert zu verzinsenden
und vom 31. Dezember 1899 bis zum Jahre 1827 planmäßig zu tilgenden Schuld—
scheinen im Nominalbetrage von 1000 Mark und 500 Mark nach Maßgabe der vor—
gelegten Hauptschuldverschreibung die Genehmigung ertheilt worden.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 29. Januar 1897.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Gersdorf.
Nr. 12. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Verkehrsanlagen
der Haltestelle Deutschenbora betreffend;
vom 6. Februar 1897.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatsbahnlinie
Borsdorf-Coswig macht sich eine Erweiterung der Verkehrsanlagen der Haltestelle Deut-
schenbora erforderlich.
Da die wegen Erwerbung des hierzu nöthigen Landes gepflogenen Verhandlungen
zu annehmbaren Ergebnissen nicht geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der Halte-
stelle Deutschenbora in Anwendung zu bringen.
2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374 flg.) sowie in den
zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.