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83. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Deutschenbora
betroffen.
Dresden, am 6. Februar 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 13. Verordnung,
die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im
Fache der Geodäsie betreffend;
vom 9. Februar 1897.
Mit Allerhöchster Genehmigung sind die Bestimmungen der Verordnung, die Staats-
prüfungen der Techniker betreffend, vom 24. Dezember 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 483 flg.)
auch insoweit, als sich solche auf das Fach der Geodäsie beziehen, im Einvernehmen und
im Einverständniß mit den Ministerien des Innern, sowie des Kultus und öffentlichen
Unterrichts einer Revision unterzogen worden und es werden an Stelle derselben im
Anschluß an die Verordnung, die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen
Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 1. Juli 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 138 flg.)
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Fache
der Geodäsie die nachstehenden Vorschriften getroffen:
§ 1. Die Befähigung zur Anstellung in einer den Beamten der Geodäsie im höheren
technischen Staatsdienste vorbehaltenen Stelle wird durch das Bestehen einer Vor= und
zweier Hauptprüfungen erlangt.
6. Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen ist der Besitz eines vor
Beginn des Studiums erworbenen Reifezeugnisses von einem Gymnasium oder Real-
gymnasium des Deutschen Reichs.
Inwieweit die Reifezeugnisse außerdeutscher oder anderer deutscher Lehranstalten
genügen sollen, wird von den Ministerien der Finanzen und des Kultus und öffentlichen
Unterrichts im einzelnen Falle entschieden.
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