Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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83. Der Vorprüfung hat ein mindestens zweijähriges Studium, 
der ersten Hauptprüfung 
ein an die bestandene Vorprüfung sich anschließendes einjähriges Studium vorauszugehen. 
Vor Zulassung zu der zweiten Hauptprüfung ist der Nachweis zu führen, 
daß an die bestandene erste Hauptprüfung sich eine dreijährige praktische Ausbildung an— 
geschlossen hat. 
4. Die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung werden unter den nachstehend 
(8 5) gedachten Voraussetzungen durch das Bestehen der bei der Technischen Hochschule 
geordneten Diplom-Vor= und Schlußprüfung ersetzt. 
Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet bei dem Technischen Ober-Prüfungs- 
amte statt. 
§ 5. Wer die Diplomprüfung als Staatsprüfung abzulegen wünscht, hat dies bei 
dem Antrage auf Zulassung zur Vor= und beziehentlich Schlußprüfung unter Beifügung 
des in § 2 gedachten Reifezeugnisses zu erklären. 
Der Prüfungskommission wird solchenfalls auf Benachrichtigung des Präsidenten 
des Technischen Ober-Prüfungsamts ein von demselben abzuordnendes Mitglied desselben 
als Kommissar beigegeben, welcher in derselben den Vorsitz zu führen, auch das Prüfungs- 
zeugniß in dieser Eigenschaft mit zu unterzeichnen hat. 
„3V6. Nach bestandener erster Hauptprüfung hat sich der Geprüfte im Fache der 
Geodäsie mindestens drei Jahre praktisch zu üben, und thunlichst in allen wichtigeren 
Zweigen des Vermessungswesens auszubilden. 
Während dieses Zeitraumes hat derselbe ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in 
welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeuten- 
deren Geschäfte zu geben ist. Dasselbe ist allmonatlich dem Leiter des betreffenden 
Dienstzweigs vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem 
Vermerke zu versehen. 
§ 7. Nach dreijähriger praktischer Uebung ist das Gesuch um Zulassung zur zweiten 
Hauptprüfung an das Technische Ober-Prüfungsamt zu richten. 
Dem Gesuche sind das Zeugniß über die bestandene Vor= und Schlußprüfung sowie 
das Geschäftsverzeichniß (§ 6) beizufügen. 
Ergiebt die Prüfung des Gesuchs und der demselben beizufügenden Nachweise über 
die Befähigung, daß der Betreffende sich im Fache der Geodäsie mit Erfolg praktisch 
geübt habe und zur Ablegung der zweiten Hauptprüfung für vorbereitet zu erachten sei, 
so beschließt das Ober-Prüfungsamt über die Zulassung zu derselben. Erfolgt die Zu- 
lassung, so wird dies dem Gesuchsteller vom Ober-Prüfungsamt, unter gleichzeitiger Ueber- 
sendung der Aufgaben zur häuslichen Probearbeit, mitgetheilt.
	        
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