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83. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Wüstenbrand
betroffen.
Dresden, den 23. Februar 1897.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 15. Verordnung,
die Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug,
und die Kammerjägerei betreffend;
vom 25. Februar 1897.
Da neuerdings aus Anlaß der Verordnung über den Handel mit Giften vom
6. Februar 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 15) bezüglich der Verwendung von Giften
zur Vertilgung von Ungeziefer und Raubzeug, sowie bezüglich der Kammerjägerei
Zweifel entstanden sind, so findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, hierdurch
Folgendes bekannt zu geben und zu bestimmen: ·
A.
Die Verwendung von Giften zur Vertilgung von Ungeziefer und Naubzeug
betreffend.
1. Die Auslegung von Gift oder gifthaltigen Mitteln ist stets mit Vorsicht
und so zu bewirken, daß den Menschen und den nicht zum Ungeziefer oder Raubzeug
gehörigen Thieren kein Schaden entstehen kann. Insbesondere ist darauf zu achten, daß
das Gift nicht mit Nahrungsmitteln oder Viehfutter vermischt oder durch Kinder aufge-
funden oder durch Hunde, Katzen u. s. w. verschleppt werden kann.
Unter Ungeziefer sind hier auch Schaben, Ratten und Mäuse mit zu verstehen.
2. Der Gebrauch von Arsenik und Strychnin zur Vertilgung von Ungezieser
und Raubzeug ist künftig nur gestattet, wenn
die arsenikhaltigen Mittel mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe
vermischt und so stark grün gesärbt