Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Nr. 17. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Löbau betreffend; 
vom 25. Februar 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der von der Stadtgemeinde 
Löbau beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren un— 
kündbaren Schuldscheinen in Abschnitten von 2000, 1000 und 500 Mark behufs Auf— 
nahme einer mit 3 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
1 200 000 Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplanes die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 25. Februar 1897. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Münckner. 
Nr. 18. Nachtrag 
zu dem Regulative, den Feuerwehrfonds betreffend, 
vom 20. März 1897. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs sind folgende Bestimmungen 
zu dem Regulative, den Feuerwehrfonds betreffend, vom 19. April 1873 (G.= u. V.-Bl. 
S. 417) mit Gültigkeit vom 1. April 1897 an getroffen worden: 
Punkt I. 
8 3 des Regulativs erhält in Absatz l folgenden Zusatz: 
Dem Feuerlöschdienste wird für die Unterstützungen nach diesem Regulative 
gleichgeachtet jeder andere öffentliche Dienst, zu welchem die Feuerwehr von der 
zuständigen Behörde requirirt worden ist.
	        
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