Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Punkt II 
zu §8§ 4 und 5 des Regulativs. 
Künftig soll, statt achttägiger, nur dreitägige Karenzzeit gelten, so daß von und 
mit dem 4. Tage der Erwerbsunfähigkeit die Unterstützungen gezahlt werden. 
Punkt III 
zu 88 7 und 11 des Regulativs. 
8 7 erhält folgenden, zugleich für § 11 gültigen Zusatz: 
Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, in hierzu geeigneten Fällen bei 
Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. 
Punkt IV 
zu § 8 des Regulativs. 
Die Sätze der Unterstützungen (Zuschuß zu den Kur= und Verpflegungskosten aa., 
und Entschädigungen für Erwerbsunfähigkeit bb., in § 8a) werden künftig auf 6 bis 
18 # woöchentlich, der Höchstbetrag der monatlichen Unterstützung für die Wittwe eines 
Verunglückten auf 24, die Höchstbeträge der Erziehungsbeihilfen für jedes eheliche 
Kind auf 24 % bis zum erfüllten 10., und auf 18.4¾ bis zum erfüllten 15. Lebens- 
jahr festgesetzt. 
Dresden, den 20. März 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Münckner. 
  
Druck und Verlag der Konigl Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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