für das Königreich Sachsen.
1 Stück vom Jahre 1897.
Inhalt: Nr. 19. Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren lechnische il
Staatsdienst im Baufache betr. S. 29. — Nr. 20. Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes
über das Staatsschuldbuch betr. S. 73. — Nr. 21. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der
Landrenten-, Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 73.
KK
Nr. 19. Verordnung,
die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren tech-
nischen Staatsdienst im Baufache betreffend;
vom 19. März 1897.
Miu Allerhöchster Genehmigung sind die mittels Verordnung des Finanz-Ministeriums
vom 1. Juli 1888 veröffentlichten Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für
den höheren technischen Staatsdienst im Baufache (G.= u. V.-Bl. S. 138 flg.) nebst den
dazu erlassenen Anweisungen für die praktische Ausbildung der Regierungsbauführer des
Hoch= und des Ingenieurbaufaches (G.= u. V.-Bl. S. 167 flg.) sowie der Eleven und der
Regierungsbauführer des Maschinenbaufaches (G.= u. V.-Bl. S. 173 flg.) im Einverständ-
niß mit dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in der nachstehend er-
sichtlichen Weise umgearbeitet worden.
Solches wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß die neu festgesetzten Bestimm-
ungen vom 1. Juli 1897 ab an die Stelle der Ausbildungs= und Prüfungsvorschriften
vom 1. Juli 1888 zu treten haben.
Es sollen jedoch Bauführer, welche beim Inkrafttreten der neuen Vorschriften ihre
praktische Ausbildung bereits begonnen oder vollendet haben, zur zweiten Hauptprüfung,
dafern sie es nicht vorziehen, dieselbe nach den neuen Vorschriften abzulegen, noch nach
den Vorschriften vom 1. Juli 1888 zugelassen werden.
Im übrigen wird in Abänderung der eingangsgedachten Verordnung vom 1. Juli
1888 Absatz 6 bestimmt, daß der Stellvertreter des Präsidenten und die übrigen Mitglieder
Ausgegeben zu Dresden den 29. April 1897. 5