Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

— 31 — 
83. 
Der Vorprüfung hat ein mindestens zweijähriges Studium — bei den Maschinen— 
baubeflissenen ein Elevenjahr (88 6 bis 13) und ein darauf folgendes, mindestens zwei- 
jähriges Studium — voranzugehen. 
Für die Zulassung zur ersten Hauptprüfung ist der Nachweis eines vierjährigen 
Studiums zu führen, von welchem mindestens drei Studienhalbjahre nach dem Bestehen 
der Vorprüfung zurückgelegt sein müssen. 
Vor Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist der Nachweis zu führen, daß an die 
erste Hauptprüfung — bei den Hochbau- und Ingenieurbaubeflissenen eine dreijährige, 
bei den Maschinenbaubeflissenen eine zweijährige — praktische Ausbildung sich an— 
geschlossen hat. 
8 4. 
Das Studium kann auf der Technischen Hochschule in Dresden sowie auf denjenigen 
außersächsischen Lehranstalten zurückgelegt werden, welche die Ministerien der Finanzen 
und des Kultus und öffentlichen Unterrichts für dazu geeignet erklären.) 
85. 
Für die Abnahme der Vorprüfung und der ersten Hauptprüfung besteht ein Technisches 
Prüfungsamt in Dresden. 
Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet in Dresden bei dem Technischen Ober— 
Prüfungsamte statt. 
Besondere Bestimmungen. 
Elevenjahr der Maschinenbaubeflissenen. 
86. 
Dem Beginne des Studiums geht bei den Maschinenbaubeflissenen eine praktische 
Thätigkeit von mindestens einem Jahre unter der Leitung eines Maschinentechnikers (vergl. 
jedoch 8 13) voran. 
  
*) Anmerkung. Die gegenseitige Anerkennung des Studiums auf den technischen Hochschulen für die 
Zulassung zu den Staatsprüfungen im Baufache ist erfolgt durch Vereinbarung 
mit Preußen 
lt. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 15.Oktober 
1887,. 
mit Württemberg, Hessen und Braunschweig 
lt. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 15. Februar 
1888, 
mit Bayern und Baden 
lt. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts vom 13. April 
1888. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.