Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Zulassung zur weiteren praktischen Ausbildung (88 28, 29 und 31) zu erfolgen und kann 
auch während der Sommerferien der Studienjahre innerhalb der dafür amtlich festgesetzten 
Dauer stattfinden. 
8 14. 
Der Maschinenbau-Eleve hat unter Beachtung der hierüber erlassenen besonderen 
Vorschriften ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Thätig— 
keit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Vorbildungsdienstes be— 
trauten Werkstättenvorstande vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Ein— 
sicht mit einem Vermerke zu versehen. 
8 15. 
Der Maschinenbau-Eleve erhält über die Dauer und die Art der praktischen Be— 
schäftigung, über seine Führung und über die erlangte Vorbildung ein von dem betreffenden 
Werkstättenvorstande auszustellendes Zeugniß. 
Zu jeder Abweichung von den vorstehend unter 88 6 bis 14 getroffenen Bestimm- 
ungen ist die Genehmigung des Finanz-Ministeriums einzuholen. 
Erster Studienabschnitt. 
8 16. 
Vor der Zulassung zur Vorprüfung hat der Studirende eine der im 8 4 bezeichneten 
Technischen Hochschulen mindestens zwei Jahre zu besuchen. 
Vorprüfung. 
817. 
Frühestens am Schlusse des vierten Halbjahres nach Beginn des Studiums, und 
zwar im Laufe des Monats März oder des Monats September, kann der Studirende 
sich bei dem in § 5 genannten Prüfungsamte unter Angabe der Fachrichtung, in welcher 
er geprüft werden will, zur Vorprüfung melden. 
Der Meldung sind beizufügen: 
Seiten der Studirenden des Maschinenbaufaches: 
Das Zeugniß über die gemäß § 6 beziehentlich § 13 abgelegte Elevenpraxis und 
das während derselben geführte Geschäftsverzeichniß. 
Seiten der Studirenden aller Fachrichtungen: 
1. Ein Lebenslauf, in welchem auch die Militärverhältnisse darzulegen sind. 
(Meldung und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigen- 
händig zu schreiben.)
	        
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