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ch Konstruktionszeichnungen von Maschinenelementen und zeichnerische Darstellung von
statischen Ermittelungen.
e) Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nach eigener Aufnahme,
unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.
f) Handskizzen von Bau- und Maschinentheilen.
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einer Technischen Hochschule
hervorgegangen sind, mit einer Angabe über den Zeitpunkt (Studienhalbjahr) ihrer Voll—
endung und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt
worden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, zu welchen aus besonderen, näher an—
zugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht werden kann, müssen
mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studirenden versehen sein, welche dahin zu lauten
hat, daß die Zeichnungen eigenhändig von ihm gefertigt sind und angiebt, ob ein Vorbild
(Zeichnung, Modell ꝛc.) dabei benutzt ist.
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden, so erfolgt die
Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage; andernfalls wird dieselbe
unter Angabe der Gründe versagt.
18.
Die Vorprüfung findet in den Monaten April und Mai beziehentlich Oktober und
November statt. Dieselbe dauert zwei Tage und besteht in einer mündlichen Prüfung,
welche sich auf folgende Gegenstände erstreckt:
A. Für das Hochbaufach.
1. Physik:
Die wichtigsten physikalischen Erscheinungen und Gesetze.
2. Chemie, Mineralogie und Geologie:
Grundzüge der anorganischen Chemie, der Mineralogie und Geologie.
3. Reine Mathematik:
a) Analytische Geometrie der Ebene und des Raumes.
b) Differential= und Integralrechnung mit Anwendung auf Reihenentwickelungen,
Maxima und Minima, unbestimmte Formen und geometrische Probleme der
Ebene und des Raumes.
4. Darstellende Geometrie:
Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive.
5. Mechanifk:
a) Statik und Dynamik des materiellen Punktes, der starren, elastischen und
flüssigen Körper; Ketten und Stützlinien; Grundzüge der Graphostatik.