Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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schiedenartige Gebäudegattungen (landwirthschaftliche Gebäude, Wohn— 
und öffentliche Gebäude) hervorgeht. 
B. Für das Ingenieurbaufach. 
a) Ein Höhen- und Lageplan nach eigener, entweder allein oder unter Auf— 
sicht des Lehrers gemachter Aufnahme, unter Beachtung der für die 
Darstellung bestehenden amtlichen Vorschriften und Beifügung der zuge— 
hörigen Feldbücher. 
b) Zeichnungen aus der Formenlehre der Baukunst. 
c) Die Darstellung eines Bauwerks oder einer Maschineneinrichtung nach 
eigener Aufnahme unter Beifügung der Aufnahme-Handzeichnungen. 
d) Entwürfe aus dem Gebiete des Ingenieur-Hochbaues, darunter der Ent- 
wurf eines einfachen Wohngebäudes. 
e) Entwürfe aus dem Gebiete des Wasserbaues, des Straßen= und Eisen- 
bahnbaues, sowie des Brückenbaues. 
Die Entwürfe, welchen statische Berechnungen beizulegen sind, sollen 
eine genügende Fertigkeit des Konstruirens in Stein, Holz und Eisen 
darthun. 
f) Zeichnung einer auf Baustellen gebräuchlichen Hülfsmaschine. 
C. Für das Maschinenbaufach. 
a) Der Entwurf einer Dampfmaschine mit Einzeldarstellungen von Steuerung, 
Regulator und Schwungrad. 
5) Der Entwurf einer Dampfkesselanlage. 
0) Der Entwurf einer Wasserkraftmaschine. 
d) Der Entwurf einer Wasser= oder Lasthebemaschine oder eines Gebläses. 
e) Der Entwurf einer Werkzeugmaschine oder einer anderen Arbeitsmaschine. 
!) Der Entwurf einer Maschine aus dem Gebiete des Eisenbahn-Maschinen- 
wesens. 
9) Der Entwurf einer eisernen Brücke. 
Die Zeichnungen müssen, sofern sie aus dem Unterricht an einer Technischen Hoch- 
schule hervorgegangen sind, mit einer Angabe über den Zeitpunkt (Studienhalbjahr) ihrer 
Vollendung, und mit einer Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie ausgeführt 
worden sind, versehen sein. Solche Zeichnungen, welche überhaupt nicht unter Leitung 
eines Lehrers angefertigt werden können (z. B. Aufnahmen), oder zu welchen aus be- 
sonderen, näher anzugebenden Gründen die Bescheinigung des Lehrers nicht beigebracht 
werden kann, müssen mit einer eidesstattlichen Erklärung des Studirenden versehen sein, 
welche dahin zu lauten hat:
	        
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