Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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a) bei Aufnahme von Bauwerken, Maschinen ꝛc., daß die Aufnahme von dem 
Studirenden selbständig bewirkt und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig 
gefertigt sind; 
b) bei Perspektiven, daß sie von dem Studirenden selbst konstruirt und gezeichnet sind; 
c) bei Entwürfen, daß die dargestellten Gegenstände von dem Studirenden entworfen 
und daß die Zeichnungen von ihm eigenhändig angefertigt sind; 
ch bei den übrigen Zeichnungen, daß sie von dem Studirenden eigenhändig gefertigt 
sind und ob ein Vorbild (Zeichnung, Modell 2c.) dabei benutzt ist. 
Werden die Vorlagen von dem Prüfungsamte als genügend befunden, so erfolgt die 
Zulassung zur Prüfung unter Ansetzung der Prüfungstage; andernfalls wird dieselbe 
unter Angabe der Gründe versagt. 
8 24. 
Die ersten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres, 
mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 1. Oktober, abgehalten. 
Die erste Hauptprüfung umfaßt: 
1. Die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) während dreier Tage. 
Die zu stellenden Aufgaben sollen dem Studirenden Gelegenheit geben, seine 
Fähigkeiten im Entwerfen einfacher Bauten beziehentlich Maschinenanlagen ein- 
schließlich ihrer Einzeltheile (für die Studirenden des Hochbaufaches auch im 
Darstellen von architektonischen Einzelformen und Ornamenten) zu zeigen. 
2. Eine mündliche Prüfung, welche zwei Tage dauert und sich auf folgende Gegen- 
stände erstreckt: 
A. Für das Hochbaufach. 
1. Statik der Saukonstruktionen. 
a) Statisch bestimmte und unbestimmte ebene Stabsysteme. Anwendung auf Dach- 
und Deckenkonstruktionen. Ermittelung der Grenzspannungen auf rechnerischem 
und zeichnerischem Wege. Stabilität der Mauern und Pfeiler gegen Wind-, 
Wasser-, Erd= und Gewölbedruck. Statische Untersuchung von Gewölben des 
Hochbaues. 
b) Statisch bestimmte räumliche Stabsysteme in Anwendung auf Dach= und Decken- 
konstruktionen sowie auf Pfeilerbauten. 
Z0) Verbindungen bei Holz= und Eisenkonstruktionen. 
2. Baukonstruktionslehre. 
Die einfacheren Konstruktionen des Hochbaues in ihrem ganzen Umfange, 
einschließlich der Gründungen und des inneren Ausbaues.
	        
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