Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

und Berechnung der Gleichstrom-Dynamomaschinen und -Elektromotoren. Ein— 
richtung der Wechselstrom-Dynamomaschinen und -Motoren und der Trans— 
formatoren. 
8 25. 
Wenn der Studirende ohne triftige, von dem Prüfungsamte als ausreichend an— 
erkannte Gründe die anberaumte Klausur oder die mündliche Prüfung versäumt oder 
einen dieser beiden Theile der Prüfung unterbricht, so gilt dieselbe als nicht bestanden. 
8 26. 
Das Prüfungsamt benachrichtigt den Studirenden von dem Ergebniß der Prüfung 
und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat, ein Zeugniß über deren Ausfall aus. 
827. 
Die erste Hauptprüfung kann bei ungünstigstem Ausfalle nur einmal und nicht vor 
Ablauf von mindestens vier Monaten nach Ablegung der nicht bestandenen Prüfung 
wiederholt werden. Die Meldung für die zu wiederholende Prüfung muß spätestens 
zwei Jahre nach der erstmaligen Prüfung erfolgen; eine spätere Meldung ist nur mit 
Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig. 
Das Prüfungsamt theilt dem Studirenden mit, in welchen Gegenständen die 
Prüfung ungenügend ausgefallen ist und bestimmt, ob die Prüfung ganz oder in Be- 
schränkung auf die Klaufur oder die mündliche Prüfung oder einzelne Gegenstände der 
letzteren zu wiederholen ist und ob die Wiederholung schon nach Ablauf von vier Monaten 
oder erst später stattfinden darf. 
Praktische Ausbildung als Bauführer. 
8 28. 
Zum Behufe der praktischen Beschäftigung haben sich die Baubeflissenen, welche die 
erste Hauptprüfung bestanden haben, an das Finanz-Ministerium zu wenden. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
Seiten der Maschinenbaubeflissenen: 
Das Zeugniß über die Ablegung der Elevenpraxis und das während derselben 
geführte Geschäftsverzeichniß. 
Seiten der Baubeflissenen aller Fachrichtungen: 
1. Der Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu geben 
hat. 
(Gesuch und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigen— 
händig zu schreiben.)
	        
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