Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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2. Die Zeugnisse über die Ablegung der Vorprüfung und der ersten Haupt— 
prüfung. 
829. 
Sofern Bedenken nicht vorliegen, ernennt das Finanz-Ministerium den Baubeflissenen 
zum Regierungsbauführer und ordnet seine Verpflichtung sowie seine Ueberweisung an 
einen Baubeamten an. 
Nach dem Ermessen des Finanz-Ministeriums kann der Bauführer mehreren Bau— 
beamten nach einander zur Beschäftigung überwiesen werden. 
Die Reihenfolge der Beschäftigungen des Bauführers (88 30 und 31) wird von 
dem Finanz-Ministerium angeordnet. Für diese Anordnung ist — neben der Rücksicht 
auf die Jahreszeit, das Vorhandensein geeigneter Baustellen 2c. — hauptsächlich die 
Rücksicht auf Planmäßigkeit und Vielseitigkeit der Ausbildung des Bauführers maß- 
gebend. 
30. 
Die praktische Ausbildung der Bauführer des Hoch= und Ingenieurbaufaches dauert 
mindestens drei Jahre. 
Im ersten Jahre sind diese Bauführer mit den Vorbereitungen eines Baues und mit 
dem Baubetriebe vertraut zu machen, dabei sind die Bauführer des Eisenbahnbaufaches 
insbesondere auch in den Bahnunterhaltungs= und Eisenbahnbetriebsdienst sowie in die 
Signaltechnik einzuführen und mit den elektrischen Bahneinrichtungen bekannt zu machen. 
Außerdem sind die Bauführer der obengenannten zwei Fachrichtungen mit der Auf- 
stellung von kleinen Entwürfen und mit Büreauarbeiten sowie mit der selbständigen 
Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen zu beschäftigen. 
Während der beiden letzten Jahre sollen diese Bauführer mindestens achtzehn 
Monate bei der Leitung von Bauausführungen beschäftigt werden und im übrigen je 
drei Monate in dem Büreau eines Landbauamtes, einer Straßen= und Wasserbau- 
inspektion oder einer Eisenbahndienststelle und bei einer oberen technischen Dienststelle (der 
Zentralstelle für die staatliche Hochbauverwaltung, dem Straßenbaudirektor, dem Wasser- 
baudirektor oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen) arbeiten. 
Die achtzehnmonatige Thätigkeit bei der Leitung von Bauausführungen ist so zu 
regeln, daß die Bauführer thunlichst in allen Abschnitten der Ausführung eines Baues 
beschäftigt und unbeschadet der Gründlichkeit möglichst vielseitig geschult werden. 
Während der dreimonatigen Thätigkeit in dem Büreau einer der zuvor genannten 
unteren Dienststellen sind die Bauführer in alle Zweige der Verwaltung dieser Stelle 
einzuführen und ist ihnen insbesondere Gelegenheit zu geben, mit den Einzelheiten des ge- 
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