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den Gesuche (§ 28) zum Ausdruck zu bringen und die Erklärung des betreffenden Bau-
beamten oder Privattechnikers über seine Bereitwilligkeit, den Bauführer bestimmungs-
gemäß auszubilden, beizufügen.
Für die Bauführer des Maschinenbaufaches (§ 31) ist die Ausbildung bei einem
Privattechniker 2c. nur während des neunmonatigen Zeitraumes zulässig, welcher zur
Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen 2c. verwendet
werden soll.
Ob und für welchen Zeitraum ein solcher Wunsch Berücksichtigung finden könne,
hängt vom Ermessen des Finanz-Ministeriums ab.
Das letztere entscheidet auch im einzelnen Falle nach Vernehmen mit dem Ober-
Prüfungsamte, ob und inwieweit der Besuch der Meisterateliers auf die Zeit der prak-
tischen Beschäftigung der Bauführer des Hochbaufaches in Anrechnung zu bringen ist.
§ 33.
Wünscht ein Bauführer während der Zeit der praktischen Ausbildung in den Bezirk
einer anderen Behörde überwiesen zu werden, so hat er sich deshalb mit einem Gesuche
an das Finanz-Ministerium zu wenden.
Wird dem Wunsche entsprochen, so ist der Bauführer von seinem bisherigen Vor-
gesetzten zu entlassen.
§ 34.
Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bauführer dem Vorstande der
Behörde und dem Beamten, welchem er zu seiner Ausbildung überwiesen ist, disziplinarisch
unterstellt.
Die Angaben des Bauführers haben in Bezug auf Maß und Zahl öffentlichen
Glauben.
Die Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur unter Leitung und Ver-
antwortlichkeit eines angestellten oder zur Anstellung berechtigten Baubeamten übertragen
werden.
Eine Besoldung des Bauführers findet in dem Hoch= und Ingenieurbaufach während
des ersten Jahres der praktischen Beschäftigung in der Regel nicht statt.
– 35.
. Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht
seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist.
Dasselbe ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des Ausbildungsdienstes
Betrauten vorzulegen und von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Ver-
merke zu versehen.